Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bense & Eicke GmbH & Co. KG
§ 1 Vertragsabschluss/Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Bense & Eicke GmbH & Co. KG (nachfolgend auch Bense & Eicke) und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen der Geltung dieser AGB ausdrücklich zu.
§ 2 Vertragsabschluss
Angebote von Bense & Eicke sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit sie keine wesentliche Abweichung von der vertraglichen oder der üblichen Beschaffenheit darstellen.
§ 3 Preise, Lieferung und Liefertermine
1. Vereinbarte Preise verstehen sich grundsätzlich netto einschließlich Verpackung zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger öffentliche Abgaben.
§ 4 Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltung/Kreditunwürdigkeit
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüchen aus Mängeln zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder gerichtlich entscheidungsreif.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen von Bense & Eicke für die erbrachten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsda-tum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt für Zahlungen des Kunden per Vorkasse, Rechnung und Lastschrift gleichermaßen.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist Bense & Eicke gem. § 353 HGB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus ist Bense & Eicke im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde mit einer Abschlagsrechnung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Die Pauschale in Höhe von 40,00 € ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden mit Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zusätzlich kann Bense & Eicke bei Zahlungsverzug nach Mitteilung an den Kunden die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung einstellen.
4. Bei Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind (z. B. Nichteinlösung eines Schecks) kann Bense & Eicke seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele fällig stellen und unverzügliche Zahlung verlangen. Lieferungen können von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, von ihm zu vertretenen Gründen, ist Bense & Eicke berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen Bense & Eicke die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenseitigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch, wenn die einzelne Forderung in die laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo anerkannt ist.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an Bense & Eicke ab. Bense & Eicke nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren verpflichtet.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen, neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Warenwerten zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen, wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit im Voraus in voller Höhe an Bense & Eicke ab. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Bense & Eicke nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.
5. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen von Bense & Eicke hat der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bense & Eicke ist berechtigt, diese Anzeige der Abtretung jederzeit vorzunehmen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
6. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder Bense & Eicke eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden bekannt wird.
7. In den Fällen des § 5 Ziff. 6 ist Bense & Eicke berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Rücktritt vom Vertrag sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und evtl. Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher des Kunden zu nehmen, soweit dies zur Sicherung der Rechte von Bense & Eicke dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur dann, wenn Bense & Eicke dies ausdrücklich erklärt.
8. Übersteigt der Wert der Bense & Eicke gegebenen Sicherheiten die Forderungen von Bense & Eicke insgesamt um mehr als 10 %, sind die überschüssigen Sicherheiten freizugeben.
§ 6 Mängel
1. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gilt nur dann als von Bense & Eicke übernommen, wenn Bense & Eicke deren Übernahme ausdrücklich schriftlich oder in Textform erklärt. Sollte ein Vertragsgegenstand eine etwaig vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen, so hat der Kunde die gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels. Eine besondere Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben, wird nicht übernommen. Auch begründet eine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware nicht eine strengere Haftung als im Gesetz vorgesehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen von Bense & Eicke stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe iSd. § 434 Abs. 1 BGB dar.
2. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 5 Arbeitstage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich oder in Textform zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich oder in Textform zu rügen. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt. Erhält Bense & Eicke keine Gelegenheit, den gerügten Mangel zu überprüfen oder nimmt der Kunde ungeeignete oder unsachgemäße Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert der Kunde seine Mängelansprüche.
3. Bei nachgewiesenen Mängeln beseitigt Bense & Eicke nach eigener Wahl die Mängel kostenlos oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz. Kommt Bense & Eicke diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist nach, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der Bense & Eicke seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, bestehen keine Mängelansprüche mit Ausnahme von Minderungsansprüchen.
4. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe der Ware am jeweiligen Bestimmungsort. Dies gilt nicht in den Fällen des § 7 Abs. 1 dieser AGB.
§ 7 Haftung und Haftungsbeschränkungen
1. Bense & Eicke haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Bense & Eicke, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie oder einer Datenschutzverletzung beruhen.
2. Bense & Eicke haftet im Übrigen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). Bense & Eicke haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf den Höchstbetrag von max. 500.000,00 € pro Schadensfall bzw. max. 1 Mio. € pro Jahr.
3. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Bense & Eicke betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Bense & Eicke ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
4. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von Bense & Eicke grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer von Bense & Eicke zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder in den sonstigen in § 7 Abs.1 der AGB genannten Fällen.
5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Bense & Eicke in Schadensfällen nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. zur Zahlung von pauschalierten Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet.
§ 8 Rechte Dritter/Urheberrechte
1. Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben, Rezepturen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, Bense & Eicke von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung schuldrechtlich freizustellen und verpflichtet sich, Bense & Eicke ggf. eine liquide Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft zur Verfügung zu stellen.
2. An Mustern und Vorschlägen, Rezepturen, Gestaltungen, den eigenen Logos und eigenen Marken behält sich Bense & Eicke sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von Bense & Eicke gelieferten Waren verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Bense & Eicke zugänglich gemacht werden.
§ 9 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Pandemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Behinderung/Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 10 Datenschutz
Bense & Eicke ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kunden zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Die personenbezogenen Daten der Kunden werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung der Kundenanfragen verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass Bense & Eicke nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder der Kunde in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat.
§ 11 Textform/ Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Anwendbares Recht
Stand: 01.07.2022